Der diesjährige Herbst macht seinem Namen bisher alle Ehre. Nach Stürmen wie „Sebastian“, „Xavier“ oder zuletzt „Herwart“ standen auch in Rheinland-Pfalz zahlreiche Keller und Wohnungen unter Wasser.
Solche Wetterkapriolen könnten Deutschland laut Forschern zukünftig öfter treffen, so dass sich Mieter und Vermieter damit auseinandersetzen sollten, was bei einem Wasserschaden zu tun ist. Egal ob die Ursache ein Unwetter, ein Rohrbruch oder eine defekte Waschmaschine ist – ein Wasserschaden ist immer ärgerlich und mit hohen Kosten verbunden.
Wer haftet eigentlich bei solchen Schäden und in welchen Fällen ist der Vermieter in der Pflicht?
Schadensbegrenzung
Wer einen Wasserschaden in seiner Mietwohnung entdeckt, sollte als allererstes den Wasserzufluss stoppen. Ist beispielsweise die Waschmaschine kaputtgegangen, dreht man unverzüglich den Hauptwasserhahn zu und trennt die Maschine sachgemäß vom Strom. Erst dann geht es an die Beseitigung der Wassermassen. Grundsätzlich sollte man unverzüglich seinen Vermieter über den Wasserschaden informieren.
Stehen Wohn- oder Kellerräume komplett unter Wasser, kann es sogar erforderlich sein, dass die Feuerwehr das Wasser abpumpt. Lässt der Mieter hierbei zu viel Zeit verstreichen, kann er wegen Unterlassung zu Schadenersatz verpflichtet werden.
Sind starke Regenfälle oder Hochwasser die Ursache des Wasserschadens, gilt es, bestmöglich Schadensbegrenzung zu betreiben. Ob mit Eimern, Pumpen oder Lappen – solange die Feuerwehr nicht angerückt ist, packt man selbst an.
Die Frage nach der Kostenübernahme
Für die durch den Wasserschaden entstandenen Kosten ist grundsätzlich derjenige verantwortlich, der den Schaden verursacht hat. Lief beispielsweise die Waschmaschine, während die Bewohner nicht zu Hause waren, und konnten diese das auslaufende Wasser deshalb nicht rechtzeitig stoppen, ist der Vermieter nicht für die Kosten der Schadensbeseitigung zuständig.
Dies ist übrigens einer der Gründe, warum Privatpersonen eine Haftpflicht- und Hausratversicherung besitzen sollten. Ist der Mieter hingegen für den Wasserschaden nicht verantwortlich, reguliert die Wohngebäudeversicherung des Vermieters den Schaden.
Dieser ist gemäß § 535 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dazu verpflichtet, die Mietwohnung in einem angemessenen Zustand zu erhalten, woraus folgt, dass ein Wasserschaden zeitnah zu beheben ist. Gemäß § 536 BGB kann der Mieter eine Mietminderung oder gar die Aussetzung der Miete verlangen, wenn die Tauglichkeit der Wohnung über einen längeren Zeitraum erheblich vermindert ist.
Aufräumarbeiten professionell durchführen
Auch wenn die Feuerwehr das Wasser abgepumpt hat, bleibt für die Bewohner noch einiges zu tun. Nasse Gegenstände und kleine Wasserreste sollten gründlich entfernt werden, um Feuchtigkeit und Schimmelbildung in Böden, Wänden und Möbeln zu vermeiden.
Der Vermieter muss sich um die ordnungsgemäße Instandsetzung kümmern, um die Bewohnbarkeit der Wohnung schnellstmöglich wiederherzustellen. Da Wasserschäden nicht selten vorkommen, ist es sinnvoll, wenn der Vermieter einen professionellen Nass- und Trockensauger anschafft und dem Hausmeister zur Verfügung stellt.
Solche leistungsstarken Industriesauger, die Wasserrückstände restlos wegsaugen, können Gewerbetreibende preiswert in Fachgeschäften kaufen. Ist das Wasser in den Fußboden gesickert, ist es für den Vermieter ratsam, einen Sachverständigen zu beauftragen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. In der Regel ist dann eine professionelle Trocknung notwendig, die von Fachleuten durchgeführt wird.
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