Sonntag, 30. Juni 2024

Verwaltungsgericht Neustadt lehnt Bürgerbegehren in Speyer gegen Container-Unterkünfte für Asylbewerber ab

27. Juni 2024 | Kategorie: Neustadt a.d. Weinstraße und Speyer

Wohncontainer.
Foto (Archiv): Pfalz-Express

Speyer / Neustadt – Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat einen Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bürgerbegehrens in Speyer zurückgewiesen. Das Begehren richtete sich gegen die geplante Unterbringung von Asylbewerbern in Containern.

Hintergrund des Falls

 Im Juli 2023 beschloss der Gemeinderat von Speyer, auf einem städtischen Grundstück eine Container-Unterkunft für Asylbewerber zu errichten, falls im Herbst zusätzliche Kapazitäten benötigt würden. Dagegen formierte sich das Bürgerbegehren “Speyer kann mehr als Container!”, das genügend Unterschriften sammelte, um offiziell eingereicht zu werden.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht lehnte den Antrag am 20. Juni 2024 ab, da keine dringende Notwendigkeit für eine sofortige Entscheidung bestand. Das betreffende Grundstück wurde seit dem Beschluss nicht für den geplanten Zweck vorbereitet oder genutzt. Zudem ist es bis Ende Februar 2025 bzw. Dezember 2026 verpachtet und wird derzeit von Baufirmen genutzt, die dort Material und Fahrzeuge lagern.

Zukunft des Grundstücks

Die Stadt Speyer erwägt nun, auf dem Grundstück ein festes Gebäude zu errichten, was die kurzfristige Errichtung einer Container-Unterkunft unwahrscheinlich macht. Der Antragsteller hatte argumentiert, dass die Pachtverträge möglicherweise aufgelöst werden könnten, um schnell eine Containeranlage zu bauen, sollte der Bedarf steigen. Das Gericht fand diese Möglichkeit jedoch zu unsicher, um eine sofortige Entscheidung zu rechtfertigen.

Der Antragsteller habe selbst eingeräumt, dass es ausreichend andere Möglichkeiten zur Unterbringung von Flüchtlingen gebe, so das Gericht. Die Stadtverwaltung habe bereits im Jahr 2023 bewiesen, dass eine dezentrale Unterbringung ohne Container möglich sei.

 Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

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