Kreis Germersheim – Während der aktuellen Corona-Pandemie kam die Frage zur Übertragbarkeit des Coronavirus durch Trinkwasser auf. Das Umweltbundesamt gibt Entwarnung und schätzt eine Verbreitung des Virus über das Trinkwasser als höchst unwahrscheinlich ein.
Das Gesundheitsamt Germersheim weist jedoch auf einen wichtigen Aspekt bei der Verteilung des Trinkwassers innerhalb von Gebäuden und Einrichtungen hin: In der aktuellen Zeit der verordneten Nutzungseinschränkungen in verschiedenen Bereichen des öffentlichen Lebens müsse die Stagnation des Trinkwassers in den Leitungen bedacht und Vorkehrungen getroffen werden.
Im Zusammenhang mit den Maßnahmen gegen das Coronavirus kann es vorkommen, dass Gebäude oder Gebäudeeinheiten wie Wohnungen und Einrichtungen eine längere Zeit nicht genutzt werden (z.B. Betriebe, Schulen, Ferienwohnungen, Hotels, Geschäfte, Fitnessstudios, Vereinsheime u.a.). Wenig genutzte Armaturen und Leitungen, in denen das Kalt- und Warmwasser stagniert, gelten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) als „nicht bestimmungsgemäß betrieben“ und können innen verkeimen.
In diesen Fällen muss die Trinkwasser-Installation in den vorübergehend ungenutzten Leitungen entweder gespült werden, um den Wasseraustausch zu ermöglichen, oder stillgelegt werden, um die Verkeimung des Wassers zu vermeiden.
Bestimmte Trinkwasser-Installationen verfügen über technische Maßnahmen (zeitgesteuerte Spülvorrichtungen); die Funktion dieser Einrichtungen müssen geprüft und gewartet werden. Wenn diese technische Ausrüstung nicht vorhanden ist, ist eine manuelle Spülung mit anschließender Dokumentation vorzunehmen.
Das heißt: Sollte abzusehen sein, dass eine Anlage bis auf Weiteres nicht mehr benutzt werden kann, muss entweder der bestimmungsgemäße Betrieb aufrechterhalten werden oder die Trinkwasser-Installation vorübergehend stillgelegt werden (Betriebsunterbrechung).
Bestimmungsgemäßer Betrieb
Ein „bestimmungsgemäßer Betrieb“ einer Trinkwasser-Installation bedeutet die regelmäßige Nutzung aller Wasserhähne und anderer Entnahmestellen (Duschen, Toiletten, …) im Gebäude bzw. in der Wohnung.
Der bestimmungsgemäße Betrieb einer Trinkwasser-Installation ist dann gegeben, wenn das Trinkwasser in der Anlage mindestens alle sieben Tage, besser alle drei Tage, vollständig ausgetauscht wird. Dies kann durch regelmäßiges Öffnen aller Wasserhähne sichergestellt werden.
Betriebsunterbrechung
Eine Trinkwasser-Installation vorübergehend stillzulegen (Betriebsunterbrechung) bedeutet, bei einer längerfristigen Stilllegung einer Trinkwasser-Installation in einem Gebäude ist diese mit Trinkwasser befüllt zu belassen und am Hausanschluss an der Hauptabsperrarmatur abzusperren. Ist nur eine Wohnung und kein ganzes Gebäude betroffen, ist die Absperrarmatur in der Zuleitung zur Wohnung abzusperren. Bei der Wiederaufnahme des Betriebes muss ein kompletter Trinkwasseraustausch durch Spülung gewährleistet werden.
Bei Nutzungsunterbrechungen von mehr als sechs Monaten sind vor der Wiederinbetriebnahme neben der Spülung und Rückspülung der Hauseingangsfilter mikrobiologische Untersuchungen sowie ggf. weitere Maßnahmen zur Wiederherstellung des hygienisch unbedenklichen Zustands vorzunehmen.
Hintergrund
Trinkwasser in Deutschland ist das am strengsten kontrollierte Lebensmittel und von höchster Qualität. Seine Aufbereitung, Speicherung und Verteilung unterliegen den anspruchsvollen Vorschriften der Trinkwasserverordnung, werden von den Wasserversorgern sichergestellt und von den Gesundheitsämtern überwacht. Die Unbedenklichkeit des Trinkwassers ist jederzeit sichergestellt.
Die Stellungnahme des Umweltbundesamtes zur Verbreitung des Virus über das Trinkwasser wurde unter https://www.umweltbundesamt.de/themen/coronavirus-uebertragung-ueber-das-trinkwasser veröffentlicht.
Was bei einer manuellen Spülung im Detail zu berücksichtigen ist, ist in einer Information des Deutschen Verbands für Gas und Wasser hier zu finden.
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