Erfurt – Kirchliche Arbeitgeber dürfen Mitarbeitern bei Wiederheirat nicht kündigen, wenn ihre Religion für ihre Tätigkeit nicht wesentlich ist. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom Mittwoch hervor.
Die Erfurter Richter folgten damit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Die kirchlichen Arbeitgeber dürften ihre Angestellten nur dann nach ihrer Religionszugehörigkeit unterschiedlich behandeln, „wenn dies im Hinblick auf die Art der betreffenden beruflichen Tätigkeiten oder die Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt“, hieß es zur Begründung.
Konkret ging es in dem Prozess um die Kündigung eines katholischen Chefarztes an einer Düsseldorfer Klinik. Das Urteil gilt aber als Grundsatzentscheidung zum kirchlichen Arbeitsrecht. Die dem Erzbistum Köln unterstehende Klinik hatte dem Arzt vorgeworfen, seine Loyalitätspflichten erheblich verletzt zu haben, weil er ein zweites Mal geheiratet hatte, ohne dass die erste Ehe annulliert wurde.
Vor dem Bundesarbeitsgericht und in den Vorinstanzen war der Arzt mit seiner Kündigungsschutzklage zunächst erfolgreich gewesen. Das Bundesverfassungsgericht hatte das Urteil allerdings aufgehoben und sich dabei auf die Selbstbestimmung der Kirchen berufen.
Das Bundesarbeitsgericht wandte sich schließlich an den EuGH. Nach der Entscheidung auf EU-Ebene musste das Bundesarbeitsgericht in dem Fall erneut eine Entscheidung treffen (Urteil vom 20. Februar 2019 – 2 AZR 746/14). (dts Nachrichtenagentur)
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