Bellheim/Landau – Die Staatsanwaltschaft Landau will den 32 Jahre alten Mann, der am 26. Februar einen 21-Jährigen mit einem Messer tödlich verletzt hatte, weiterhin in der Psychiatrie in Sicherungsverwahrung wissen und hat dazu einen Antrag beim Landgericht (Schwurgericht) Landau eingereicht.
Das teilte die Leitende Oberstaatsanwältin Angelika Möhlig mit. Die Antragsschrift ersetzt die sonst übliche Anklageschrift.
Dem Mann wird zur Last gelegt, das Opfer in Bellheim heimtückisch getötet zu haben, allerdings im Zustand der Schuldunfähigkeit .
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen soll der Beschuldigte aus nichtigem Anlass in eine Auseinandersetzung mit dem 21-jährigen Mann geraten sein. Die beiden hatten sich kurz zuvor in einer Diskothek kennengelernt. Während der Auseinandersetzung soll der Ältere – für sein Opfer nicht erkennbar – ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 9 Zentimetern gezogen und damit mit Wucht in den Hals des jüngeren Mannes gestochen haben. Der 22-Jährige starb kurze Zeit später an der massiven Verletzung.
Die Staatsanwaltschaft geht nach Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens davon aus, dass der Beschuldigte während der Tat wegen einer psychischen Erkrankung für sein Tun im strafrechtlichen Sinn nicht verantwortlich war.
Nach Erkenntnissen des Sachverständigen seien von dem Mann aber aufgrund seiner Erkrankung „weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten“, so die Staatsanwaltschaft. Deshalb strebe man weiterhin die Unterbringung des Mannes in einem psychiatrischen Krankenhaus an.
Das Landgericht muss nun über die Eröffnung des Sicherungsverfahrens und die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung entscheiden.
Rechtliche Hintergrundinformationen:
Hat jemand im Zustand der Schuldunfähigkeit eine Straftat begangen oder kann nicht ausgeschlossen werden, dass er im Zeitpunkt der Tat schuldunfähig gewesen ist, kann er für die ihm vorgeworfene Tat nicht bestraft werden (Grundsatz: keine Strafe ohne Schuld).
Gegen den Beschuldigten, der eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (oder der verminderten Schuldfähigkeit) begangen hat, kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte Maßregel der Besserung oder Sicherung angeordnet werden. Zu diesen Maßregeln gehört auch die Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuchs.
§ 63 des Strafgesetzbuchs lautet wie folgt:
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Mit einer Antragsschrift im Sicherungsverfahren (§ 413 Strafprozessordnung) kann für einen schuldunfähigen Beschuldigten die selbständige Anordnung einer Maßregel beantragt werden. Die Antragsschrift ersetzt die sonst übliche Anklageschrift.
§ 413 Strafprozessordnung lautet wie folgt:
Führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durch, so kann sie den Antrag stellen, Maßregeln der Besserung und Sicherung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig ist und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist (Sicherungsverfahren).
Diesen Artikel drucken