Wirksame Steuerersparnisse im Alltag
- Sparen mit dem Grünen Rezept
Vielleicht wussten Sie, dass Sie in der Steuererklärung rezeptpflichtige Medikamente als außergewöhnliche Belastungen angeben und sie sich so zurückerstatten lassen können. Aber wussten Sie auch, dass das selbst bei freiverkäuflichen Mitteln möglich ist?
Normalerweise hätten Sie nur geringe Chancen, dass freiverkäufliche Medikamente und ähnliche Heilmittel von Ihrem Finanzamt anerkannt werden, schließlich könnten Sie diese ja auch ohne Notwendigkeit kaufen. Es gibt jedoch einen Trick: Das sogenannte „Grüne Rezept“. Damit bescheinigt Ihnen Ihr Hausarzt, dass er die Benutzung bzw. Einnahme eines freiverkäuflichen Mittels bei Ihnen für medizinisch sinnvoll und angebracht hält – auch wenn Ihr Zustand es nicht notwendig macht, ein tatsächlich rezeptpflichtiges Mittel zu verschreiben.
Durch das Grüne Rezept haben Sie somit gegenüber dem Finanzamt besagten Nachweis, dass die Ausgaben medizinisch notwendig sind. Zwar bekommen Sie die Steuern nur erstattet, wenn Sie die jährliche Schwelle der zumutbaren Belastung überschreiten, das ist jedoch bei vielen rezeptfreien Heilmitteln problemlos möglich – beispielsweise, wenn Sie ein Rückenleiden haben und deshalb häufig auf Wärmepflaster zurückgreifen.
- Sparen bei Wetten
Tippen Sie gerne auf den Ausgang von Fußballspielen und Ähnlichem? Dann unterliegen Sie, oder vielmehr der jeweilige Buchmacher, der Pflicht, eine fünfprozentige Wettsteuer an den Staat abzuführen – eigentlich.
Denn obgleich es für die Buchmacher keine Möglichkeit gibt, diese Zahlung zu vermeiden, gibt es diese für Sie sehr wohl – weil einige Anbieter die Abgabe nicht durchreichen. Das heißt, diese Buchmacher zahlen zwar die Wettsteuer, sie tun dies aber aus eigener Tasche und geben die fünf Prozent nicht an ihre Kunden weiter. Die meisten Anbieter tun dies grundsätzlich, einige wenige auch nur bei bestimmten Wettformen. Immer jedoch werden die Tippabgaben für Sie günstiger.
- Sparen bei den Kontoführungsgebühren
Auch wenn Sie wegen der Niedrigzinsphase vielleicht Ihr klassisches Sparkonto längst gekündigt haben, so besitzen Sie doch höchstwahrscheinlich zumindest ein Girokonto, um die alltäglichen Geldflüsse zwischen Gehaltseingang, Miete und Einkäufen zu managen.
Zwar gibt es auch einige Banken, die Basiskonten kostenlos offerieren, die Mehrheit erhebt jedoch eine gewisse Kontoführungsgebühr. Hier der Trick: Immerhin 16 Euro können Sie alljährlich von der Steuer absetzen. Und zwar pauschal ohne Pflicht zum Nachweis der tatsächlichen Gebühren – sofern Sie Arbeitnehmer sind. In diesem Fall werden die Kosten als Werbungskosten eingetragen.
- Sparen durch private Gebrauchtwarenkäufe
Dass es ein mächtiger Spart-Trick sein kann, alle möglichen Waren im Gebrauchtzustand zu erwerben, dürfte Ihnen bewusst sein. Doch speziell, wenn Sie sowieso gerne auf eBay, Flohmärkten und ähnlichen Börsen shoppen, sollten Sie auch noch auf etwas anderes achten: die Art des Verkäufers.
Private Verkäufer, also solche, bei denen kein Verdacht besteht, dass sie ihre gebrauchten Waren gewerblich veräußern, müssen von Ihnen als Käufer keine Mehrwertsteuer erheben. Das heißt, achten Sie bei künftigen Einkäufen immer darauf, dass der Verkäufer eine Privatperson ist – bei vielen Online-Portalen lassen sich diese auch gezielt durch die richtigen Filtereinstellungen finden. So sparen sie nicht nur durch den Gebrauchtkauf, sondern auch die Vermeidung der Mehrwertsteuer.
- Sparen bei der Arbeitskleidung
Es gibt viele Berufe, bei denen das Tragen von spezieller Kleidung nötig ist. Dazu zählen nicht nur Uniformen, sondern auch vorgeschriebene Schutzkleidungen und ähnliche Stücke. Ein Feld, das immer wieder die Gerichte beschäftigt – besonders dort, wo Sachen theoretisch auch privat getragen werden könnten.
Grundsätzlich können Sie sich folgendes merken:
- Alles, was Sie im Beruf tragen müssen und das nicht auch als Freizeitkleidung durchgehen kann, hat gute Chancen, steuerlich anerkannt zu werden.
- Prinzipiell sollten Sie immer versuchen, eine Anerkennung zu bekommen, da es sich vielfach um Einzelfallentscheidungen des Bearbeiters handelt.
- Immer sollten Sie nicht nur die reinen Anschaffungskosten als Werbungskosten aufführen, sondern auch die Reinigung und eventuell nötige Reparaturmaßnahmen (Nähen, Stopfen, Besohlen etc.).
Was das Waschen anbelangt, sollten Sie es sich einfach machen: Lassen Sie die Arbeitskleidung fachmännisch reinigen, unter präziser Angabe der Stücke auf der Rechnung. Das ist simpler, denn bei privater Reinigung müssen Sie nicht nur das Gewicht der Kleidung angeben, sondern auch die Art der Wäsche und andere Positionen.
So hingegen müssen Sie nur die Quittungen der Reinigungsfirma aufbewahren und können die Summen direkt eintragen.
- Sparen mit sauberen Dienstfahrzeugen
Gehören Sie zu denjenigen Arbeitnehmern, die von ihrem Chef ein Dienstfahrzeug gestellt bekommen, das sie auch privat nutzen dürfen? Dann müssen Sie die private Nutzung höchstwahrscheinlich mit einem Prozent des Bruttolistenpreises versteuern – es sei denn, bei dem Fahrzeug handelt es sich um ein besonders emissionsarmes oder gar -freies Vehikel. Dann erfolgt die Besteuerung unter anderen Voraussetzungen (Zahlen gelten für das Jahr 2020):
- Emissionsarme Fahrzeuge, die pro Kilometer höchstens 50 Gramm CO2 ausstoßen und/oder es auf eine rein elektrische Mindestreichweite von 40 Kilometern bringen, müssen nur mit 0,5 Prozent versteuert werden.
- Emissionsfreie Fahrzeuge, die lokal gar kein CO2 ausstoßen, müssen sogar nur mit 0,25 Prozent versteuert
Das bedeutet, Sie sollten, wenn das Thema Dienst-Kfz das nächste Mal angesprochen wird, mit Ihrem Arbeitgeber auch über diesen Faktor sprechen. Nicht zuletzt durch die beständige Weiterentwicklung von Hybridantrieben und die Leistungssteigerung elektrischer Akkus gibt es immer mehr Optionen, die auch im beruflichen Alltag voll praktikabel sind und Ihnen so für die Privatnutzung bares Geld sparen.
- Sparen bei den Fahrtkosten
Einer der am häufigsten versuchten Tricks gegenüber dem Finanzamt besteht darin, den täglichen Arbeitsweg eigenmächtig um einige Kilometer zu verlängern, um mehr absetzbare Entfernungskilometer herauszuschlagen.
Das sollten Sie bitte nicht tun – bedenken Sie immer, dass auch Finanzbeamte im Zweifelsfall über die einschlägigen Karten- und Routenplaner-Tools im Netz die wahre Distanz zwischen Ihrem Wohnort und dem Arbeitsplatz leicht herausfinden können.
Was Sie allerdings tun können und dürfen:
- Lassen Sie sich von einem der digitalen Tools die schnellste Strecke anzeigen. Wenn diese Sie an den meisten Tagen mindestens zehn Prozent schneller ans Ziel bringt, wird Sie in der Regel von den Finanzämtern als verkehrsgünstiger Das gilt auch, wenn diese Strecke länger ist als die kürzest mögliche Route.
- Wenn Sie durch Baustellen oder Staus gezwungen sind, von der üblichen Route abzuweichen, sollten Sie die dabei zusätzlich gefahrenen Kilometer samt der Kalenderdaten und der Uhrzeit minutiös niederschreiben. Speziell bei Baustellen kann das Finanzamt diese Daten leicht nachprüfen.
Übrigens: Sollte Ihnen ein Arzt attestieren, dass Sie aus medizinischen Gründen einen Umweg fahren müssen, so muss das Finanzamt dies anerkennen.
- Sparen bei Telefon und Internet
Auch Angestellte, die nicht einmal zeitweilig im Home Office arbeiten, leisten dennoch oftmals über private Smartphones und ihr Internet gewisse Arbeitsleistungen – und wenn es nur das kurze Lesen beruflicher Mails nach Feierabend oder schnelle Telefonate sind.
Hier gäbe es zwar die Möglichkeit, monatlich eine Höhe von 20 Euro geltend zu machen, das erlauben die Finanzämter jedoch nicht bei allen Berufen. Nur solchen, bei denen ein gewisser Grad an Heimarbeit plausibel erscheint – etwa, wenn Sie Lehrer sind oder als Außendienstler sowieso wenig im Büro arbeiten.
Sofern Ihnen diese Möglichkeit verwehrt bleibt, gibt es jedoch auch noch eine weitere Option: Sie führen ein regelrechtes Tagebuch. Darin tragen Sie minutiös ein, wann, wie und wie lange Sie Ihr privates Handy, die Internetverbindung usw. beruflich nutzen. Theoretisch sind die daraus entstehenden Kosten in unbegrenzter Höhe absetzbar.
Dieses Tagebuch übersenden Sie als formlosen Anhang mit der Steuererklärung. Zwar haben Sie keinen Rechtsanspruch auf eine Anerkennung, allerdings gehen die Finanzbeamten bei einer Plausibilität Ihres Berufs und der Nutzung üblicherweise von einem legitimen Vorgehen aus.
Tipp: Unterstützen können Sie dies durch einen Nachweis Ihres Arbeitgebers, in dem er erklärt, dass Sie tatsächlich ihre privaten Kommunikationswege regelmäßig zu beruflichen Zwecken nutzen.
Diesen Artikel drucken