Dienstag, 05. November 2024

Neue Aufgabenfelder für den Übergang gesucht – das Team der Lounge im Weinkontor Edenkoben bittet um Mithilfe

Stellungnahme der Kreisverwaltung zum Vorwurf „fehlerhafter Bauantrag“

8. Juni 2020 | Kategorie: Kreis Südliche Weinstraße, Regional

Die Edenkobener Lounge: Ein Nachbar fühlt sich durch die Veranstaltungen gestört.
Quelle: Lounge im Weinkontor

Edenkoben. Die Lounge im Weinkontor wurde am 13. Mai aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen. Es sei die vierte einstweilige Verfügung, die man „ohne eigenes Verschulden“ im Laufe von 13 Monaten erhalten habe, so die Betreiber der Lounge.

„Seit Sommer 2018 hat die Lounge das gastronomische Geschehen im malerischen Edenkoben bereichert und mit traditionellen Pfälzer Gerichten im modernen Gewand, vorzüglichen Weinen, Herzlichkeit und abwechslungsreichen Veranstaltungen eine treue Fangemeinde im Ort und weit darüber hinaus gefunden“, erklärt die Lounge-Geschäftsführung.

Background-Infos zur aktuellen Situation

Vorangegangen seien Unstimmigkeiten mit einem Nachbarn, berichten die Lounge-Betreiber. Bereits 2019 wurden dem Team der Lounge Live-Musikveranstaltungen sowie einzelne weitere Veranstaltungen untersagt, da sich ein Nachbar an der Lautstärke gestört gefühlt habe.

Auch seien die Sitzplätze im Außenbereich von 150 auf 32  „aufgrund einer fehlerhaften Baugenehmigung“ reduziert worden. Im Frühjahr hatte der Stadtrat Edenkoben dem Antrag seitens der Geschäftsführung der Lounge auf Erweiterung der Sitzplätze für 112 Gäste einstimmig zugestimmt. Dies war auch von der Kreisverwaltung genehmigt worden.

Der Nachbar habe daraufhin gegen die Sitzplatzerhöhung beim Verwaltungsgericht mit dem Einwand geklagt, dass die ursprüngliche Genehmigung für den Bau der Lounge fehlerhaft und folglich unwirksam sei. Der Richter hatte ihm recht gegeben und die einstweilige Verfügung gegen die Sitzplatzerhöhung durch die Kreisverwaltung angeordnet, die laut Betreiber, „auch für den Fehler bei dem Bauantrag verantwortlich“ gewesen sei.

Möglichkeiten zur Überbrückung für das Team gesucht

Um die Arbeitsplätze der verbliebenen Mitarbeiter zu retten, sucht das Team nun nach passenden Möglichkeiten zur Überbrückung. Denkbar sei z.B. eine Synergiebildung mit einem Weinhandel, der einen Ausschank plant und ein Team dafür benötigt, der Betrieb einer Straußenwirtschaft, einer Pfälzerwald-Vereinshütte oder die zeitweise Pachtung eines Restaurants, das z.B. seit der Corona-Krise geschlossen ist und selbst aktuell den Betrieb nicht fortsetzen möchte.

Die Geschäftsführung der Lounge ist für alle Vorschläge dankbar. Kontaktaufnahme von interessierten Gastronomen, oder kreativen Ideengebern an:

Lounge im Weinkontor
Weinstraße 131
67480 Edenkoben
Telefon: 06323 9898456
Mail: info@wklounge.de
Webadresse: www.wklounge.de

Nachtrag vom 9. Juni 2020:

Stellungnahme der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße zum Vorwurf „fehlerhafter Bauantrag“:

Mit Bescheid vom 07.04.2017 wurde der Weinkontor eG, Weinstraße 130, 67480 Edenkoben die Baugenehmigung für den Neubau einer Gaststätte und einer Weinprobierstube, Errichtung von Stellplätzen auf den Grundstücken Flurstücke 6732/2 und 6732/5 in Edenkoben erteilt. Nach Eigentümerwechsel wurde am 05.02.2020 der Deutschen Weintor e.G,  An der Ahlmühle 1, 76831 Ilbesheim die Erhöhung der Außensitzplatzanzahl von 32 auf 112 baurechtlich genehmigt.

Gegen die Bau- sowie Änderungsgenehmigung haben die Nachbarn Widerspruch eingelegt. Sie sind der Auffassung, dass der beim Betrieb der Gaststätte entstehende Lärm, insbesondere bei einer Nutzung der Außensitzplätze, für sie unzumutbar ist.

Widersprüche gegen Baugenehmigungen haben nach den Regelungen im Baugesetzbuch keine aufschiebende Wirkung. Das heißt, dass von Baugenehmigungen trotz der Widersprüche Gebrauch gemacht werden kann. Am 18.02.2020 wurde deshalb durch die Nachbarschaft beim Verwaltungsgericht Neustadt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen die Änderungsbaugenehmigung beantragt.

Im angestrengten Eilverfahren wurde durch die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße der Vollzug sowohl der Baugenehmigung vom 07.04.2017 als auch der Änderungsbaugenehmigung vom 05.02.2020 ausgesetzt.

Begründet wurde dies damit, dass auf Grund der Dritten Corona-Bekämpfungsverordnung von den Baugenehmigungen ohnehin keinen Gebrauch gemacht werden kann und darüber hinaus die von der Nachbarschaft aufgeworfenen Rechtsfragen einer intensiven Prüfung bedürfen.

Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren daraufhin mit Beschluss vom 15.04.2020 eingestellt. Das bedeutet, dass von der Baugenehmigung sowie der Änderungsgenehmigung solange kein Gebrauch gemacht werden kann, bis über die anhängigen Widersprüche entschieden wurde.

Es handelt sich hierbei um die formelle Rechtsfolge. Das ist der Grund für die Schließung. Rechtliche Grundlage sind die Bestimmungen zum vorläufigen Rechtschutz in der Verwaltungsgerichtsordnung, konkret die §§ 80a und 80 Verwaltungsgerichtsordnung.

Wir erwarten in Kürze das Ergebnis eines neuen Lärmgutachtens und versuchen, gemeinsam mit allen Beteiligten das Verfahren voranzutreiben und zu einem guten Abschluss zu bringen.

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