Landau. Eine anonyme Anzeige brachte den Stein ins Rollen: Jahrelang haben vier Mitarbeiter des privat geführten Landauer Krematoriums Zahngold von Eingeäscherten im Wert von annähernd 30.000 Euro an sich genommen und weiter verkauft.
Die Staatsanwaltschaft steht noch am Anfang ihrer Ermittlungen, die noch eine Zeit in Anspruch nehmen werden, da es schwierig sein dürfte, Nachweise zu führen.
Eine klare Rechtslage besteht jedenfalls nicht und wird von diversen Landgerichten auch verschieden beurteilt. So wertete unlängst das Oberlandesgericht Bamberg Zahngold „als Teil der Asche“.
Sie steht unter dem Schutz der Totenruhe. Wer sie stört, macht sich strafbar. „Asche eines verstorbenen Menschen“ umfasst demnach grundsätzlich alle Arten von Verbrennungsrückständen – also auch jene mit dem menschlichen Körper zu Lebzeiten fest verbundenen fremden Bestandteile, die nicht verbrennbar sind und als Verbrennungsrückstand verbleiben.“
Laut Bamberger Richter muss künftig das Zahngold nach der Einäscherung in die jeweiligen Urnen gegeben werden. Alles andere sei ein „verachtenswerter Eingriff in den postmortalen Persönlichkeitsschutz“.
In Landau stehen Diebstahl, Störung der Totenruhe und „Verwahrungsbruch“ auf der Agenda. Auf jeden Fall ist die Vorgehensweise der Vier strafbar, betont der Leitende Oberstaatsanwalt Dr. Detlef Winter. Auf „Verwahrungsbruch“ wird man bei der Staatsanwaltschaft Landau auch den Schwerpunkt legen, so Winter.
Ein Beispiel: Arbeiter einer Bestattungsanstalt als sogenannte „öffentliche Einrichtung“ in Nürnberg hatten das Zahngold Verstorbener an einen Juwelier verkauft. Das OLG Nürnberg bestätigte die Vorinstanz dahingehend, dass dies ein Verwahrungsbruch nach § 133 Abs. 1, Abs. 3 StGB sei. „Das Zahngold befand sich in dienstlicher Verwahrung und wurde durch den Verkauf der dienstlichen Verfügung entzogen.“
Die Branche selbst hat in ihren Ethikregeln festgeschrieben, dass die Angehörigen ihre Einwilligung zur Entnahme von Gold geben müssen. Eine Angehörigenerklärung, wie sie in manchen Kommunen üblich ist, wird nicht bundesweit angeboten. Mit dieser obligaten Erklärung akzeptieren Hinterbliebene, dass persönliche Gegenstände, die am Leichnam belassen werden, nach der Einäscherung nicht mehr ausgehändigt werden können. „Diese Regelung bestand allerdings seinerzeit noch nicht“, erklärt Dr. Winter.
Wie das Krematorium verlautbaren ließ, sei ein Mitarbeiter schon entlassen, Überwachungskameras installiert worden.
Obwohl die Feuerbestattungen in Deutschland zunehmen (2011 haben sich erstmals mehr Deutsche für die Feuerbestattung als für ein traditionelles Begräbnis entschieden), bleibt ein unangenehmer Beigeschmack zurück.
Man würde sich eine bundeseinheitliche Regelung dieser Angelegenheit wünschen. Bis dahin bleibt eine gesetzliche Grauzone und Gesetzeslücke im Raum stehen, die nicht nur Einäscherungen betrifft, sondern auch Gegenstände wie Ringe oder ähnliches betreffen könnte, die bei einer Auflassung eines Grabes und Neubelegung auftauchen könnten. (desa)
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