Kreis Germersheim – Mit der Wohngeldnovelle, die am 1. Januar 2016 in Kraft trat, wird erstmals seit 2009 die Wohngeldleistung erhöht.
Einen Zuschuss können Mieter von gemietetem Wohnraum und Eigentümer von Wohnraum, die diesen selbst nutzen, erhalten. Das Wohngeld wird als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss gezahlt.
Wohngeld kann nur erhalten, wer einen Antrag stellt und die gesetzlichen Voraussetzungen nachweist. Die Höhe des Wohngeldes richtet sich insbesondere nach
- der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
- der berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung und
- dem anrechenbaren Gesamteinkommen des Haushalts.
Wohngeld wird in der Regel vom Beginn des Antragsmonats an für die Dauer von zwölf Monaten gewährt. Der Wohngeldantrag ist mit dem entsprechenden Antragsvordruck und den erforderlichen Nachweisen bei der Wohngeldbehörde der Kreisverwaltung Germersheim einzureichen.
Die entsprechenden Antragsvordrucke gibt es bei der zuständigen Stadt-/Verbandsgemeindeverwaltung oder bei der Kreisverwaltung Germersheim.
Anträge auf Wohngeld, die bis zum 31. Januar 2016 gestellt werden, gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2016.
Auskunft erteilt die zuständige Wohngeldbehörde des Landkreises Germersheim unter folgenden Telefonnummern: 07274/53-146, 53-147, 53-253 und 53-495.
Diesen Artikel drucken