Dienstag, 05. November 2024

Kanzleramts-Pläne: Lockdown bis 18. April und neue Verschärfungen

21. März 2021 | Kategorie: Nachrichten

Foto: dts Nachrichtenagentur

Berlin – Angesichts der deutlich steigenden Corona-Zahlen wird es in Deutschland nicht nur eine erneute Verlängerung des Lockdowns geben, sondern auch eine zusätzliche Verschärfung.

Das geht aus einem neuen Beschlussentwurf des Kanzleramts hervor, den schon mehrere Medien vorliegen haben, unter anderem auch der Pfalz-Express. Demnach soll der Lockdown bis zum 18. April verlängert werden.

In Landkreisen mit einer Inzidenz von über 100 sollen nach dem Willen der Bundesregierung die Regelungen zudem verschärft werden. Es sei eine „verbindliche Ausgangssperre bis 5 Uhr“ geplant. Die Anfangszeit der Ausgangssperre ist in dem Papier noch mit „XX“ gekennzeichnet.

Zudem sollen Schulen und Kitas wieder geschlossen oder erst gar nicht eröffnet werden, soweit zwei Corona-Schnelltests pro Woche bei Schülern, Erziehern oder Kita-Betreuern nicht sichergestellt sind. Ab einer Inzidenz von 200 sollen Schulen und Kitas auf jeden Fall geschlossen werden, heißt es in der Beschlussvorlage für den Corona-Gipfel von Bund und Ländern am Montag.

Der Text des Beschlussentwurfs, Stand 21.03.2021, 17:30 Uhr, im Volltext:

„Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fassen folgenden Beschluss: Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder danken den Bürgerinnen und Bürger für ihre Solidarität im Kampf gegen die Pandemie bei den derzeit erforderlichen Beschränkungen.

Nach deutlich sichtbaren Erfolgen bei der Eindämmung des Infektionsgeschehens im Januar und Februar zeigt die aktuelle Entwicklung – insbesondere aufgrund der hohen Verbreitung von Covid-19-Variante B.1.1.7 – wieder ein starkes Infektionsgeschehen und eine exponentielle Dynamik. Das bedeutet, dass ohne deutlich einschränkende Maßnahmen die Zahl der Neuinfektionen so schnell steigen würde, dass bereits im April eine Überlastung des Gesundheitswesens wahrscheinlich ist. Denn auch wenn bereits ein relevanter Teil der älteren Bevölkerung geimpft werden konnte, trägt die – nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen – mehr als 60 Prozent höhere Sterblichkeit der in Deutschland nun führenden Mutante B.1.1.7 und die Tatsache, dass jüngere Patienten generell eine längere Verweildauer auf der Intensivstation haben, dazu bei, dass in der aktuellen Situation die Belastungsgrenze des Gesundheitssystems zwar nicht mehr bei der gleichen Inzidenzen wie bisher, aber bei exponentiellem Wachstum auch zeitlich nicht sehr viel später erreicht wird, als vor der Impfung der älteren Bevölkerung.

Bund und Länder haben sich auf Grundlage der geplanten Impfstofflieferung das Ziel gesetzt, im Sommer jeder Bürgerin und jedem Bürger ein Impfangebot zu machen. Mit der zunehmenden Verfügbarkeit von Impfstoffen werden die Impfungen von Woche zu Woche mehr Dynamik aufnehmen. Mit der zunehmenden Durchimpfung der Bevölker ung wird die Pandemie ihren Schrecken verlieren, denn je mehr Menschen geimpft sind, desto schlechter kann das Virus sich verbreiten. Der Anteil der geimpften Bevölkerung wirkt sich also positiv auf die Senkung des r-Wertes und damit auf die Frage aus, ob die Neuinfektionszahlen stabilisiert oder gesenkt werden können. Bei einem hohen r-Wert setzt die Stabilisierung des Infektionsgeschehens durch die Impfquote später ein.

Bei hohen Neuinfektionszahlen muss über eine Stabilisierung des Infektionsgeschehens hinaus mit Öffnungen abgewartet werden, bis die Zahlen gesenkt werden konnten. Eine strenge Eindämmung des Infektionsgeschehens in den nächsten Wochen führt somit zu einer früheren Rückkehr zur Normalität und zu insgesamt kürzeren Beschränkungen. Sie ist damit aus gesundheitlichen, wirtschaftlichen und sozialen Gründen geboten. Angesichts dieser Lage bedarf es daher konsequenter Maßnahmen. Insbesondere Kontakte in Innenräumen müssen aufgrund der dort erhöhten Infektionsgefahr weitestgehend vermieden oder mit umfassenden Schutzmaßnahmen wie dem verpflichtenden Tragen von Masken mit hoher Schutzwirkung und der Nutzung von Schnelltests verbunden werden.

Um das Übergreifen von Infektionen aus Regionen mit höheren Inzidenzen in Regionen mit niedrigeren Inzidenzen weitestgehend einzudämmen, muss auch die Mobilität weiterhin eingeschränkt und auf das absolut notwendige reduziert werden.

Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Bundeskanzlerin und die Regierungs- chefinnen und Regierungschefs der Länder:

1. Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig, sofern dieser Beschluss keine abweichenden Festlegungen trifft. Die Länder werden ihre Landesverordnungen entsprechend anpassen und bis zum 18. April 2021 verlängern.

2. Angesichts der exponentiell steigenden Infektionsdynamik muss die im letzten Beschluss vereinbarte Notbremse („Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse).“) konsequent umgesetzt werden.

Für die vereinbarten Öffnungsschritte wurde als Voraussetzung vereinbart, dass in dem Land oder der Region eine stabile oder sinkende 7-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern erreicht wird. Zusätzliche Öffnungen bei exponentiellem Wachstum der Neuinfektionszahlen scheiden also auch unterhalb dieser Inzidenzschwelle aus.

3. [Angesichts des deutlich exponentiellen Wachstums muss darüber hinaus durch zusätzliche Maßnahmen dafür Sorge getragen werden, dass die Neuinfektionszahlen wieder verlässlich sinken. Deshalb werden in Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 folgende weitergehende Schritte durch Landesverordnung verbindlich umgesetzt: a. Ausgangsbeschränkung von XX Uhr bis 5 Uhr, sofern dem nicht gewichtige Gründe entgegenstehen. b. Schließung bzw. keine Öffnung von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen, soweit ein zweimaliger Corona-Test pro Woche für Erziehungs- und Lehrkräfte sowie alle Schüler und betreuten Kinder in Präsenz nicht sichergestellt ist. c. Schließung von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen ab einer 7- Tages-Inzidenz von 200. d. …]

4. Für einen umfassenden Infektionsschutz ist es gerade in der aktuellen Phase der Pandemie wichtig, dass die Unternehmen in Deutschland als gesamtgesellschaftlichen Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie durch die Ermöglichung des Arbeitens von zu Hause die epidemiologisch relevanten Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Weg zu Arbeit reduzieren und, wo dies nicht möglich ist, ihren in Präsenz Beschäftigten regelmäßige Testangebote machen. Dem wird durch die Selbstverpflichtung der Wirtschaftsverbände zu den Testangeboten für die Mitarbeiter sowie durch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung Rechnung getragen. Angesichts der steigenden Infektionszahlen ist eine zügige Umsetzung der Testangebote in allen Unternehmen in Deutschland notwendig. Die Tests sollen den Mitarbeitern mindestens einmal und bei entsprechender Verfügbarkeit zwei Mal pro Woche angeboten werden. Nach einer ersten Umfrage des DIHK beabsichtigen 70 Prozent der Unternehmen in Deutschland sich an #WirtschaftTestet zu beteiligen, tun dies bereits oder sind ohnehin vollständig im Homeoffice. Anfang April werden die Wirtschaftsverbände einen ersten Umsetzungsbericht vorlegen, wie viele Unternehmen sich beteiligen. Auf dieser Grundlage wird die Bundesregierung bewerten, inwieweit ergänzender Handlungsbedarf besteht.

5. Bund und Länder appellieren weiterhin eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger, auf nicht zwingend notwendige Reisen im Inland und auch ins Ausland zu verzichten – auch hinsichtlich der bevorstehenden Ostertage. Sie weisen nachdrücklich darauf hin, dass bei Einreisen aus ausländischen Risikogebieten die Pflicht zur Eintragung in die digitale Einreiseanmeldung verpflichtend ist, und dass eine Quarantänepflicht für einen Zeitraum von 10 Tagen nach Rückkehr besteht. Eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne ist nur durch einen negativen Test möglich, der frühestens am 5 Tag nach der Einreise abgenommen wurde. Dies gilt aufgrund der jetzt vielfach beschriebenen längeren Ansteckungsdauer durch Virusvarianten ab dem 8. März ausdrücklich nicht bei Rückreisen aus Virusvariantengebieten. Hier ist strikt eine Quarantäne von 14 Tagen einzuhalten.

Darüber hinaus ist bei der Rückreise aus Virusvariantengebieten mit eingeschränkten Beförderungsmöglichkeiten zu rechnen. Das Auftreten von verschiedenen Covid-19-Varianten und deren weltweite Verbreitung haben gezeigt, dass der grenzüberschreitende Reiseverkehr auch weiterhin auf das absolut erforderliche Mindestmaß begrenzt werden muss. [Prüfvorbehalt: Reisen, insbesondere Urlaubsreisen ins Ausland müssen daher unabhängig von Inzidenzen im Zielland mit eine r epidemiologisch gebotenen Quarantäne und einer Testpflicht vor Rückreise und bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verbunden sein. Da insbesondere bei beliebten Urlaubszielen damit zu rechnen ist, dass Urlauber aus zahlreichen Ländern zusammentreffen und sich Covid-19 Varianten leicht verbreiten können, muss daher unverzüglich und unabhängig von den lokalen Inzidenzwerten eine Überarbeitung der Muster-Quarantäne-Verordnungen der Bundesregierung in diesem Sinne erfolgen und in den jeweiligen Länderverordnungen bis Ende März umgesetzt werden.] [Das Konzept des „kontaktarmen Urlaubs“ kann für Bürgerinnen und Bürger des jeweils eigenen Landes unter Beachtung der geltenden Kontaktbeschränkungen, strengen Hygieneauflagen und der Umsetzung eines Testregimes ermöglicht werden. Dies umfasst Beherbungen und Übernachtungen, bei denen eigene sanitäre Anlagen genutzt und Essen über Selbstversorgung organisiert werden kann. Dies trifft für Apartments und Ferienwohnungen oder für Wohnwa gen und Wohnmobile auf entsprechenden Stellplätzen und Campingplätzen zu.]

6. Im Rahmen von zeitlich befristeten Modellprojekten können die Länder in je einer Region mit niedriger Inzidenz, strengen Schutzmaßnahmen und einem Testkonzept einzelne Bereiche des öffentlichen Lebens öffnen, um die Umsetzbarkeit von Öffnungsschritten unter Nutzung eines konsequenten Testregimes zu untersuchen. Zentrale Bedingungen dabei sind lückenlose negative Testergebnisse als Zugangskriterium, IT-gestützte Prozesse zur Kontaktverfolgung und ggf. auch zum Testnachweis, räumliche Abgrenzbarkeit auf der kommunalen Ebene, eine enge Rückkopplung an den Öffentlichen Gesundheitsdienst und klare Abbruchkriterien im Misserfolgsfalle.

7. Seit dem 8. März 2021 übernimmt der Bund die Kosten für mindestens einen kostenlosen Schnelltest pro Woche (Bürgertest). Es ist den Ländern und Kommunen seitdem sehr schnell gelungen, flächendeckend und in Kooperation mit vielen unterschiedlichen Partnern vor Ort (u.a. kommunal e Testzentren, Ärzte, Apotheker, Einzelhändler, Hilfsorganisationen, uvm.) eine entsprechende Infrastruktur für dieses Testangebot aufzubauen. Die eingesetzte Taskforce Testlogistik hat sichergestellt, dass alle Länder für die Monate März und April durch bereits getätigte und noch laufende Beschaffungen ausreichend mit Schnell- und Selbsttests versorgt sind. [Der Bund wird in die Erstattungsregelung der Testverordnung kurzfristig die Erstattung der Kosten für die Durchführung von Selbsttests unter Aufsicht und die verlässliche Dokumentation des Testergebnisses aufnehmen.]

In den Ländern werden derzeit mit der steigenden Verfügbarkeit von Schnell- und Selbsttests flächendeckende Tests in Schulen und Kitas eingeführt. Mit der bevorzugten Impfung von Kitabeschäftigten sowie Grund- und Förderschullehrkräften wird ein wichtiger zusätzlicher Baustein bei den Schutzmaßnahmen erreicht. Die Testungen von Beschäftigten im Bildungsbereich und von Schülerinnen und Schülern werden weiter ausgebaut, Ziel sind mindestens zwei Testungen pro Woche. Auch im Kitabereich werden die Beschäftigten mindestens zweimal pro Woche in entsprechenden Verfahren getestet. Durch diese Maßnahme wird zum einen ein besserer Infektionsschutz in Schulen und Kitas erreicht, zum anderen auch das Erkennen und die Unterbrechung von Infektionsketten in der Gesamtbevölkerung unterstützt.

8. Die Corona-Warn-App (CWA) wird kontinuierlich weiterentwickelt. Die jüngsten Erweiterungen beinhalten insbesondere die Anzeige des konkreten Tags der Risikobegegnung realisiert, die Bereitstellung der CWA für ältere Apple- Betriebssysteme und die Ermöglichung einer Datenspende. Im Laufe dieser Woche wird zudem die Interoperabilität mit der Schweizer Warn App umgesetzt. Im Laufe des Aprils wird die CWA um weitere Funktionen erweitert, die die dazu beitragen werden, Infektionsketten frühzeitig zu unterbrechen. Dazu zählt die Funktionalität einer anonymen Eventregistrierung zur Berücksichtigung von Infektionsclustern. Damit können sich Nutzerinnen und Nutzer bei einer Veranstaltung (u. a. private Geburtstagsfeier, Restaurant etc.) digital einchecken. Bei einem positiven Corona-Fall im Anschluss an die Veranstaltung werden alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer gewarnt. Durch die zusätzliche Funktionalität der Eventregistrierung können Infektionscluster besser erfasst und gerade höhere Infektionsrisiken, die aus der Aerosol-Verbreitung in geschlossenen Räumen resultieren, noch besser adressiert werden. Diese anonymisierte Funktion stellt eine Ergänzung zu den durch die in den Corona-Schutzverordnungen der Länder erforderten Kontaktlisten dar.

Für den Fall, dass die Länder sich auf ein bundesweit einheitliches System für die Digitalisierung der personenbezogenen Kontaktnachverfolgung einigen, ermöglicht die CWA, dass ihre benötigten Check-In-Daten in den QR-Code der ausgewählten Lösung integriert werden können. Die Besucherinnen und Besucher müssen dann nur einen einzigen QR-Code scannen und können damit beide Lösungen nutzen. Weiterhin wird im Laufe des Aprils die Möglichkeit geschaffen auch Schnelltestergebnisse in der CWA anzuzeigen und in einem zeitnah folgenden zweiten Schritt auch eine Warn-Funktion durch Schnelltests freizuschalten. Hierbei wird den Gewarnten angezeigt, ob die Warnung durch einen PCR- oder durch einen Schnelltest verursacht wurde. Allen Anbietern von Testzentren wird die Möglichkeit gegeben, sich an das System der CWA anzuschließen. Die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten unterstützen diese neue Funktion und appellieren an die Testzentrenbetreiber, diese neue Funktion der CWA in ihre Systeme zu integrieren und zu unterstützen.

9. Die wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser wird durch die Ausgleichszahlungen des Bundes nachhaltig stabilisiert. Die Bundesregierung leistet mit dem vorgesehenen coronabedingten Erlösausgleich für das Jahr 2021, der Ausweitung der anspruchsberechtigten Krankenhäuser für Ausgleichszahlunge n durch Absenkung des 7-Tage-Inzidenzwertes sowie der Verlängerung der reduzierten Zahlungsfrist für Krankenhausrechnungen durch die Krankenkassen einen bedeutenden Beitrag zur wirtschaftlichen Absicherung der Krankenhäuser in der Pandemie. Zudem sollen Krankenhäuser mit coronabedingten Liquiditätsproblemen, die trotz eines Belegungsrückgangs im Jahr 2021 keine Ausgleichszahlungen erhalten haben, im Vorgriff auf den nach Ablauf des Kalenderjahres durchzuführenden coronabedingten Erlösausgleich für das Jahr 2021 zeitnah unterstützt werden können. 10. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder werden im Lichte der weiteren Infektionsentwicklung am 12. April 2021 erneut beraten.“

(dts Nachrichtenagentur/red) 

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