SÜW – Die neue Corona-Landesverordnung sieht ab seit Mittwoch Lockerungen in vielen Bereichen vor.
„Das sind gute Nachrichten für alle, die morgen am Fronleichnamsfeiertag zu einer Pfälzerwald-Hütte wandern, essen gehen wollen oder vorhaben, mit anderen gemeinsam Sport zu machen. Unter anderem entfällt die Testpflicht bei der Außengastronomie und die Selbstbedienung an der Theke ist wieder gestattet. Genau diese Option der Selbstbedienung hatten wir Pfälzer Verwaltungschefs ja kürzlich von der Landesregierung gefordert“, hebt Landrat Seefeldt hervor.
Die 7-Tages-Inzidenz im Landkreis Südliche Weinstraße liegt weiterhin stabil und deutlich unter 50, so dass die landesweiten Regeln für Kommunen unter diesem Schwellenwert gelten.
Das bedeutet im Einzelnen: Private Zusammenkünfte, die in der eigenen Wohnung oder anderen, eigenen, geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden, sowie Zusammenkünfte im öffentlichen Raum sollen auf höchstens fünf Personen aus verschiedenen Hausständen beschränkt sein. Kinder des jeweiligen Hausstandes unter 14 Jahren sowie vollständig Geimpfte und Genesene zählen dabei nicht mit.
Veranstaltungen, nicht aber private Feiern, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 gleichzeitig anwesenden Personen unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Insbesondere gelten Abstandsgebot, Maskenpflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung sowie die Testpflicht. Sofern die Teilnehmenden keine zugewiesenen Plätze haben, gilt die Personenbegrenzung nach Besucherfläche. Die Maskenpflicht entfällt am Platz. Bei Sport- und Kulturveranstaltungen im Freien sind bis zu 250 gleichzeitig anwesende Personen zulässig. Dabei entfällt die Testpflicht.
Restaurants, Gaststätten, Bars, Kneipen, Cafés, Shisha-Bars, Eisdielen, Vinotheken, Probierstuben und ähnliche Einrichtungen sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen geöffnet. Es gelten das Abstandsgebot, die Maskenpflicht und die Kontakterfassung. Im Innenbereich bestehen außerdem die Test- und die Vorausbuchungspflicht. Im Außenbereich gibt es keine Testpflicht mehr.
Die Hotellerie- und Beherbergungsbetriebe dürfen wieder ein Frühstücksbuffet anbieten. Auch deren Angebote von Sport- und Freizeitaktivitäten, die Nutzung einer Sauna sowie Gruppenangebote mit Freizeitcharakter sind zulässig. Es gilt eine Testpflicht.
Im Bereich Religionsausübung gilt, dass nun der Gemeindegesang im Freien möglich ist. Veranstaltungen und Unterricht zur Vorbereitung auf Kommunion, Konfirmation, Firmung oder vergleichbare Anlässe sind in Präsenzform zulässig. Dabei gelten Abstandsgebot, Maskenpflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung
Freibäder dürfen öffnen. Amateur- und Freizeitsport, auch Kontaktsport, ist im Freien mit bis zu 20 Personen erlaubt, zuzüglich Trainer, Genesenen und Geimpften. Im Innenbereich kann kontaktloser Amateur- und Freizeitsport in Gruppen bis zehn Personen aus verschiedenen Hausständen zuzüglich Genesenen und Geimpften wieder stattfinden. Bei Kindergruppen dürfen bis zu 25 Kinder bis einschließlich 14 Jahren zusammen Sport machen, zuzüglich Trainer. Ihre Pforten öffnen können Minigolfplätze und ähnliche Einrichtungen im Freien – und zwar bei Einhaltung der Maskenpflicht.
Kunstgenuss ist in Kinos, im Theater und vor Kleinkunstbühnen wieder möglich, für bis zu 250 Personen im Freien und 100 Personen innen mit Abstands- und Maskenpflicht sowie Kontakterfassung. Für den Innenbereich gilt zusätzlich eine Testpflicht. Außerschulischer Kunst- und Musikunterricht ist erlaubt, innen mit bis zu zehn Personen, im Freien mit bis zu 20 Personen und Gruppen von bis zu 25 Kindern sowie einer Lehrkraft. Der Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur kann innen mit zehn Personen aus verschiedenen Haushalten, im Freien mit bis zu 20 Personen oder Gruppen von bis zu 25 Kindern bis einschließlich 14 Jahren zuzüglich eines Anleitenden stattfinden. Geimpfte und Genesene zählen dabei nicht mit. (kv/red)
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