Mainz / Hauenstein (Südwestpfalz). Gemeinden sind berechtigt, sich in Einwohnerversammlungen mit allen ortsbezogenen Fragen zu befassen. Dies gilt auch für Fragen, die anderen Hoheitsträgern (Kreis, Land, Bund) zugewiesen sind, aber ortsbezogene Auswirkungen haben.
Ausgeschlossen ist (lediglich) die Behandlung allgemein politischer Themen. Dies ergibt zusammengefasst eine Erklärung des Innenministeriums Rheinland-Pfalz.
In der Gemeindeordnung (GemO) des Landes (§16, Absatz 1) lautet die entsprechende Vorschrift: „Gegenstand einer Einwohnerversammlung können nur Fragen aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung sein.“
Dem Innenministerium zufolge ist dieser Satz nicht als Beschränkung auf Belange aufzufassen, die ausschließlich die Gemeinde betreffen. Besprochen werden können „alle Selbstverwaltungsangelegenheiten und auch Probleme der Auftragsverwaltung, soweit sie örtlichen Bezug haben“, so die Auskunft.
„Der Gemeinde kommt keine Kompetenz zur Befassung mit allgemeinpolitischen Angelegenheiten zu“, wird angemerkt sowie „Auch darf die Einwohnerversammlung nicht zu agitatorischen Zwecken ausgenutzt werden“. Verwiesen wird auf Gemeindeordnung Paragraph 2, Absatz 1 (Selbstverwaltungsangelegenheiten) und Absatz 2 (Auftragsverwaltung).
Kommunale Selbstverwaltung hat Verfassungsrang
Nach Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz beziehungsweise Artikel 49 Absatz 2 der Landesverfassung hätten Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln, lässt das Ministerium in seiner Stellungnahme ausdrücklich ergänzend wissen.
Hauenstein plant Einwohnerversammlung
Hauenstein (Ortsgemeinde) plant im kommenden März eine Einwohnerversammlung einzuberufen, so Ortsbürgermeister Michael Zimmermann auf Anfrage. Die Fraktion B90/Grüne hatte einen entsprechenden Antrag in den Gemeinderat eingebracht. (Werner G. Stähle)
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