Luxemburg – Die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers haben einen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub.
Das geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Dienstag hervor. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht demnach nach dem Unionsrecht nicht mit seinem Tod unter. Der Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub könne auf seine Erben übergehen.
Sofern das nationale Recht eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub ausschließt und sich daher als mit dem Unionsrecht unvereinbar erweist, können sich die Erben laut EuGH unmittelbar auf das Unionsrecht berufen. Das gelte sowohl gegenüber einem öffentlichen als auch gegenüber einem privaten Arbeitgeber, so die Luxemburger Richter.
Konkret ging es in dem Prozess um zwei Fälle aus Deutschland. Zwei Witwen hatten auf Urlaubsabgeltung für nicht genommenen Urlaub ihrer verstorbenen Ehemänner geklagt. Das Bundesarbeitsgericht hatte den EuGH eingeschaltet.
Urlaub verfällt nicht automatisch
In einem weiteren Urteil entschieden die Luxemburger Richter am Dienstag, dass ein Arbeitnehmer seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren darf, weil er keinen Urlaub beantragt hat.
Diese Ansprüche können demnach nur untergehen, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Auch in diesem Prozess ging es um Rechtssachen aus Deutschland. (dts Nachrichtenagentur)
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