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EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) – Das Wichtigste in Kürze

25. Juni 2019 | Kategorie: Allgemein, Computer & Internet, Ratgeber, Recht

Viele Menschen sind unsicher: Was darf auf ein Foto, das man später beispielsweise in sozialen Netzwerken posten will?
Foto: dts nachrichtenagentur

Im Mai letzten Jahres trat die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) europaweit in Kraft und sorgt seitdem für viel Verunsicherung und Unmut.

Die Verunsicherung der Bürger ist kein Wunder, denn die Vorschriften sind strikt. Wer gegen die neue Datenschutzgrundverordnung verstößt, muss im schlimmsten Fall mit einer hohen Geldstrafe rechnen. Das gilt für beabsichtigte Verstöße ebenso wie für Verstöße aus Unwissenheit.

Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, haben wir das Wichtigste zur neuen Datenschutzgrundverordnung in einer kurzen Checkliste zusammengestellt.

Was ist die DSGVO genau?

Die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) ist eine Verordnung der Europäischen Union, die am  25.Mai 2018 in Kraft trat und seitdem EU–weit  die Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten festlegt. Somit sollen die Regeln zur Datenverarbeiten, sowohl was persönliche als auch öffentliche Daten betrifft, vereinheitlicht werden.

Zudem soll in der gesamten EU Datenschutz garantiert werden, ohne die Möglichkeit einzelner Länder den Datenschutz auszuhebeln. Auch verspricht sich die Europäische Union von der neuen  DSGVO eine einfachere und sicherere Zusammenarbeit der verschiedenen Länder im europäischen Binnenmarkt.

Was versteht das Gesetzt unter personenbezogenen Daten?

Das Bundesdatenschutzgesetzt (BDSG) sagt dazu:

„Laut § 3 Abs. 1 BDSG handelt es sich bei personenbezogenen Daten um Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Eine Person wird vor dem Gesetzt als bestimmbar betrachtet, wenn sie direkt oder indirekt identifiziert werden kann.“

In der Praxis stellt sich die Bestimmung darüber, welche Daten tatsächlich unter personenbezogene Daten fallen, allerdings oftmals äußert schwierig dar.

Deshalb ein kleiner Wegweiser von uns: Unter die Datenschutzgrundverordnung fallen in fast immer:

  • Anschrift sowie Name und Telefonnummer
  • Bankdaten
  • Informationen zu medizinischen Behandlungen
  • Konto– und Kreditkartennummern
  • Kfz-Kennzeichen
  • Physiologischen und psychischen Merkmale eines Menschen

Wie kann ich Verstöße gegen die DSGVO vermeiden?

Das Gesetzt bleibt an vielen Stellen schwammig, was besonders Personen verunsichert, die sich professionell online bewegen. Darunter fallen Unternehmen sowie Selbstständige aus allen Branchen. Insbesondere betroffen sind Blogger und Journalisten.

Doch auch Privatpersonen können sich mit der unerlaubten Weitergabe von Daten strafbar machen. Es ist auch Privatpersonen nicht erlaubt personenbezogene Daten öffentlich zu machen und auch für Internetportale wie Dating, -Informations- oder Bewertungsseiten oder auch Glücksspiel im Onlinecasino gibt es spezielle Regelungen zur Weitergabe von Daten.

Fotos: Einwilligung oder nicht?

Die wohl häufigste Falle bei ungewollten Verstößen zum Datenschutz ist das Verbreiten von Fotos. Hierzu gilt laut (Quelle:datenschutzbeauftragter-info.de) Folgendes:

„Die Aufsichtsbehörde stellt zunächst klar, dass Fotografien vom Grundsatz her verboten sind, wenn sie nicht auf eine Einwilligung oder auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden können.

[…] Bei Vereinen würde dies bedeuten, dass hinsichtlich die Voraussetzungen für das Anfertigen und Veröffentlichen von Bildern in einer Vereinssatzung oder Datenschutzordnung für Mitglieder des Vereins geregelt werden kann.

Eine Einwilligung muss nicht zwingend schriftlich erfolgen. Die DSGVO kennt insofern keine Formvorschrift. Die Einwilligung kann vielmehr – neben einer schriftlichen, elektronischen oder mündlichen – auch konkludent, z. B. durch ein Posieren oder Lächeln von der Kamera, abgegeben werden.“

Es gibt aber auch noch den Erwägungsgrund 47 DSGVO:. „So ist bei einer größeren Veranstaltung […] die Erwartungshaltung der Gäste regelmäßig dahingehend, dass auch eine Dokumentation durch Fotografien erfolgen wird. Mit einer Veröffentlichung der Fotos muss jedoch nicht zwingend gerechnet werden. Dies kann aber etwa nach Auffassung der bayerischen Aufsichtsbehörden bei öffentlichen Veranstaltungen eines Vereins auch anders zu beurteilen sein.“

Posten – oder besser doch nicht? 

Im Klartext bedeutet das: Wer an einer öffentlichen Veranstaltung, wie beispielsweise einer Demonstration, teilnimmt, muss damit rechnen, fotografiert zu werden. Diese Bilder fallen nicht unter die Datenschutz-Grundverordnung. Dahingegen dürfen Fotos von Privatpersonen nicht ohne deren Einwilligung verbreitet werden.

Im Zweifelsfall gilt: Vor dem Veröffentlichen von Daten und Bildern sollte immer eine Erlaubnis eingeholt werden, am besten schriftlich. Das kostet zwar etwas mehr Zeit und Mühe, erspart uns aber auch viel Ärger.

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