Dienstag, 05. November 2024

Entlastungsmaßnahmen der Stadt Neustadt an der Weinstraße – Stadt strebt Individuallösungen für Gastronomiebetriebe an

11. Mai 2020 | Kategorie: Neustadt a.d. Weinstraße und Speyer

Brunnen vor dem Neustadter Rathaus.
Foto: Rolf Schädler

Neustadt. Bereits am 7. April 2020 beschloss der Hauptausschuss einstimmig, auf die Erhebung von Sondernutzungsgebühren bei Handels- und Gastronomiebetrieben, die wegen des Coronavirus aufgrund einer Verfügung oder Verordnung schließen mussten und deshalb in ihrer Geschäftsausübung erheblich eingeschränkt waren, für die Zeit der Schließung sowie 6 Monate danach zu verzichten.

Darüber hinaus denkt die Stadt Neustadt an der Weinstraße über praktikable Individuallösungen für die Gastronomie nach und sucht das Gespräch mit der Landesregierung. Oberbürgermeister Marc Weigel möchte alle Möglichkeiten unterstützender Maßnahmen zur Sicherung der Existenzen in Betracht ziehen.

Nach Bekanntmachung der allgemeinen Vorgaben des Landes hinsichtlich der Wahrung der Abstandsregeln sowie der konsequenten Einhaltung des Hygieneschutzes haben viele
Gastronomiebetriebe uns gegenüber ihre Bedenken geäußert, dass es fraglich sei, unter diesen Auflagen am Mittwoch, den 13. Mai 2020 wieder öffnen zu können.

Durch die vorgegebenen Kontaktbeschränkungen sowie die Abstandsregelungen können deutlich weniger Personen bewirtet und somit weniger Umsatz erzielt werden, wohingegen die Be-
triebs- und Personalkosten unverändert hoch sind.

Aus diesem Grund möchte die Stadt Neustadt an der Weinstraße den Gastronomiebetrieben insofern entgegenkommen, dass in Einzelfallentscheidungen geprüft wird, ob eine Erweiterung der Sondernutzungsfläche im Außenbereich möglich ist.

„Unser Ziel ist, dass den Betrieben der zusätzliche Flächenbedarf, der durch die Notwendigkeit entsteht, die Tische entsprechend der Abstandsregelungen aufzustellen, nicht in Rechnung gestellt wird.

Die Hygienemaßnahmen sollen also grundsätzlich nicht zu höheren Sondernutzungsgebühren führen. Dies kann natürlich nur unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und un-
ter Beachtung von Sicherheitsaspekten erfolgen.

Flucht- und Rettungswege sowie mögliche Wege für Passanten dürfen durch die Ausdehnung der bewirtschafteten Fläche nicht eingeschränkt werden.“, betont Alf Bettinger, Fachbereichsleiter Ordnung, Umwelt und Bürgerdienste.

Die Betriebe, die hiervon Gebrauch machen möchten, werden gebeten sich per E-Mail an die Ordnungsbehörde zu wenden: ordnung@neustadt.eu.

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