RLP – In seiner Sitzung am Freitag hat der Ministerrat Änderungen zur 15. Corona-Bekämpfungsverordnung, zur Absonderungsverordnung, zu Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe und für anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen beschlossen.
Diese enthalten im Wesentlichen Klarstellungen und Fristverlängerungen. Die angekündigten Öffnungen der Friseurgeschäfte und der Fahrschulen werden in einer kommenden Corona-Bekämpfungsverordnung geregelt, die zum 1. März in Kraft tritt.
Eine der aktuellen Änderungen in der Corona-Bekämpfungsverordnung betrifft die Ausweitung der Pflicht zum Tragen medizinischer Masken. Die gilt nun auch für erlaubte körpernahe Dienstleistungen und in Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Die Absonderungsverordnung gibt nun vor, dass eine Absonderung stets mindestens 14 Tage dauert. Ebenfalls neu ist, dass Kontaktpersonen der Kategorie I und Hausstandsangehörige einen PCR-Test vornehmen lassen müssen, sobald sie von der Infektion der Kontaktperson oder des Hausstandsangehörigen erfahren haben.
Zusätzliche Tests bei Mutationen
Die Absonderungsverordnung ist auch im Hinblick auf Virus-Mutationen angepasst worden. Bei einer solchen Infektion ist zum Beenden der Absonderung ein zusätzlicher PCR-Test notwendig, der frühestens am elften Tag der Absonderung vorgenommen werden kann. Ist der Test positiv, muss der Infizierte nochmals sieben Tage in Absonderung. Die sieben Tage beginnen allerdings erst mit einem zweiten Test, frühestens am 15. Tag der Absonderung. Generell müssen alle positiv Getesteten, Krankheitsverdächtige, Hausstandsangehörige einer positiv getesteten Person und Kontaktpersonen der Kategorie I unverzüglich in Absonderung und sich einem PCR-Test unterziehen.
Die Änderungsverordnungen treten am 12. Februar (Absonderung) beziehungsweise am 14. Februar in Kraft. Die Verkündung erfolgt auf der Internetseite corona.rlp.de.
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