Dienstag, 05. November 2024

Arbeiten am Hörstengraben werden abgeschlossen

2. April 2014 | Kategorie: Neustadt a.d. Weinstraße und Speyer

Der Hörstergraben wird bald fertig gestellt sein.
Foto: stadt-nw

Geinsheim. Nach Auskunft der Umweltabteilung wird die Firma Renner in den nächsten Tagen die mehrfach wegen Bodenvernässung unterbrochenen Erdarbeiten am Hörstengraben östlich der B 39-Anschlussstelle Geinsheim-Mitte wieder aufnehmen und abschließen.

Auf der Südseite des Grabens müssen noch rund 50 Meter, auf der Nordseite noch etwa 100 Meter Uferböschung abgeflacht werden. Das hervorragende Mutterbodenmaterial wird abgefahren und auf Ackerflächen verteilt. Die abgeschobene Vegetationsdecke wird mittels einer speziellen Feuchtwiesen-Saatmischung nachgesät.

Zur Vorgeschichte:

Nach der Renaturierung des Hörstengrabens im Abschnitt Haßlocher Wasserwerk bis B 39 in den Jahren 2009/10 folgt nun der Grabenabschnitt südlich der Ortsumgehung Geinsheim sowie östlich der Straße nach Haßloch.

Der Hörstengraben besitzt nach der amtlichen Gewässerstrukturgüte-Kartierung in diesem Abschnitt die schlechteste Güteklasse („vollständig verändert“ im Sinne von maximal naturfern). Auf einem Gewässerabschnitt von 745 Metern Länge wird deshalb die künstliche Uferverwallung aus Grabenreinigungsmaterial abgeschoben, zum Teil in den stark eingeschnittenen Graben eingebracht und das Gerinne neu modelliert.

Die Maßnahme dient der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie, die eine Herstellung eines guten ökologischen Zustandes vom Land festgelegter Fließgewässerabschnitte bis 2015 fordert.

Zweck der Maßnahme ist die Erhöhung der Gewässerstrukturgüte (also des Natürlichkeitsgrades des Gewässers), die Rückgängigmachung der seit der Bachbegradigung vor rund 200 Jahren erfolgten Tiefenerosion des Gewässers, die Annäherung des abgesenkten Grundwasserspiegels in der Hörstengraben-Niederung an das natürliche Niveau und die Herstellung der Funktionsfähigkeit des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes.

Träger der Maßnahme ist die Stadt Neustadt an der Weinstraße als Gewässerunterhaltungspflichtige. Die Maßnahme wird im Rahmen der laufenden Gewässerunterhaltung nach § 39 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durchgeführt. (stadt-nw)

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