RLP – Der Ministerrat hat am Donnerstag die 25. Corona-Bekämpfungsverordnung beraten, die die Beschlüsse der Ministerpräsidenten-Konferenz (MPK) der letzten Woche umsetzt.
Das Ergebnis: Ab Montag, 23. August 2021, gilt: Ab einer Inzidenz von 35 greift die 3-G-Regel (geimpft, genesen, getestet) für Aktivitäten in Innenräumen. Auf dieser Grundlage starten nun auch die Hochschulen ins Wintersemester und bieten für Geimpfte, Genesene und Getestete wieder mehr Präsenzveranstaltungen an. Die Studenten wird´s freuen – endlich mal wieder Hörsaal statt Digitalvorlesungen.
Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss bei Aktivitäten in Innenräumen einen Test-Nachweis vorweisen. Schüler sind davon ausgenommen, da sie ohnehin regelmäßig getestet werden. Diese Regelung greift zukünftig ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35. Der Test-Nachweis kann durch einen negativen Antigen-Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden ist, oder einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist, erbracht werden.
Die 3-G-Regel gilt ab dem 23. August unter anderem für
- Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und Einrichtungen der Behindertenhilfe.
- Die Innengastronomie. Ein Restaurantbesuch wird für Ungeimpfte komplizierter und ab 11. Oktober auch teurer.
- Die Teilnahme an Veranstaltungen und Festen (z. B. Informations-, Kultur- oder Sportveranstaltungen) in Innenräumen.
- Bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z. B. Friseur, Kosmetik, Körperpflege)
- Bei der Beherbergung (Hotels, Pensionen, Hostels etc.). Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss einen Test bei Anreise machen und danach alle 72 Stunden während des Aufenthalts.
Beim Sport im Innenbereich ist die Testpflicht nach wie vor inzidenzunabhängig; die Trainer sind nicht mehr befreit. (red/cli)
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